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   VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180   

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VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180 (https://dejure.org/2015,4801)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 (https://dejure.org/2015,4801)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 10 C 14.1180 (https://dejure.org/2015,4801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem IGVP Straftatverdacht; Verfahrenseinstellung; Prüffrist; Erforderlichkeit der Speicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem IGVP

  • rewis.io

    Löschung von personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem IGVP

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 10 B 07.1382

    Anspruch auf Löschung polizeilicher Daten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35).

    Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438

    Entfallen des der Speicherung zugrunde liegenden Verdachts; Einstellung nach §

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 10 ZB 10.778

    Speicherung polizeilicher Daten; (kein) Anspruch auf Datenlöschung; Tatverdacht

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 10 C 13.62

    Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis; Löschungsanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 -juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455

    Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i.S.d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 C 14.478

    Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 24 ZB 05.3074
    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180
    Die Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten beträgt fünf Jahre (Schmidbauer, a.a.O., Rn. 16; Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36).
  • VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570

    Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren

    Denn nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 a.F. folgend - die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Im Falle eines Freispruchs oder wie vorliegend einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs räumt die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, sowohl nach §§ 153 ff. StPO als auch nach § 170 Abs. 2 StPO den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Vielmehr bedarf es im Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG - soweit man diese Rechtsgrundlage vorliegend überhaupt neben Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG für anwendbar hält, da es sich vorliegend bei den zur Löschung beantragten Daten ausschließlich um aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gewonnene handelt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 23 ff.).

    Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 8 K 19.519

    Erfolglose Klage auf Löschung einer Eintragung im Kriminalaktennachweis

    1.1 Der Anspruch auf Löschung der in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG entsteht - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG a.F. folgend - wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231; VG München, U.v. 18.2.2020 - M 7 K 18.4570 - juris Rn. 20), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, sowohl nach §§ 153 ff. StPO als auch nach § 170 Abs. 2 StPO, räumt den Straftatverdacht daher auch nicht notwendig aus und schließt deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus (st.Rspr., vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18; Schmidbauer, in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 54 Rn. 37).

    Vielmehr bedarf es, wie dargelegt, der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG - soweit man diese Rechtsgrundlage vorliegend überhaupt neben Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG für anwendbar hält, da es sich vorliegend bei den zur Löschung beantragten Daten ausschließlich um aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gewonnene handelt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 23 ff.).

    Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.; VG München, U.v. 18.2.2020 - M 7 K 18.4570 - juris Rn. 30).

    Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22).

  • VG München, 07.09.2020 - M 7 K 19.2118

    Löschung von Daten in Kriminalaktennachweisen

    Denn nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 a.F. folgend - die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Im Falle eines Freispruchs oder wie vorliegend einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs räumt die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, sowohl nach §§ 153 ff. StPO als auch nach § 170 Abs. 2 StPO den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG - soweit man diese Rechtsgrundlage vorliegend überhaupt neben Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG für anwendbar hält, da es sich vorliegend bei diesen zur Löschung beantragten Daten ausschließlich um aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gewonnene handelt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 23 ff.).

    Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22).

  • VG München, 07.07.2020 - M 7 K 19.1311

    Zum Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten im bayrischen

    Denn nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 a.F. folgend - die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Im Falle eines Freispruchs oder wie vorliegend einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Soweit der Kläger die Vernichtung der ihn betreffenden Einträge und die Löschung der entsprechenden Nachweisdaten im IGVP verlangt, kann ein solcher Löschungsanspruch nicht auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG gestützt werden, da es sich bei den im IGVP gespeicherten Daten nicht um Daten nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 PAG handelt (vgl. noch zu Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG a.F. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 24).

    Für solche Daten ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 62 Abs. 2 PAG (vgl. noch zu Art. 45 Abs. 2 PAG a.F. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 24).

    Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22).

  • VG Freiburg, 14.06.2018 - 8 K 2352/16

    Anspruch auf Löschung vom Polizeivollzugsdienst gespeicherter Daten im

    Sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig und mit der durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 76 m.w.N. und Beschluss vom 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113-123; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 07.07.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6 und vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 38).

    Der Bayerische VGH hat hierzu folgendes ausgeführt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.):.

  • VG Freiburg, 12.01.2016 - 4 K 1915/15

    Allgemeines Polizeirecht - Datenspeicherung; POLAS-BW; Prüffall; Tatverdacht;

    Sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig und mit der durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2015 und Beschluss vom 20.02.2001, jew. a.a.O. und m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, a.a.O.; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 07.07.2015 - 10 C 14.726 - und vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 -, jew. juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014, a.a.O.; VG Neustadt, Urteil vom 21.05.2013, a.a.O. ).
  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 K 20.00528

    Kein Anspruch eines Polizeibeamten auf Löschung polizeilicher Daten oder

    Ansonsten beträgt die Speicher- bzw. Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten im IGVP-System regelmäßig fünf Jahre (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - BeckRS 2015, 43079 Rn. 24).

    (7) Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22).

  • VG München, 14.04.2021 - M 23 K 19.4483

    Keine Löschung personenbezogener Daten beim Bayerischen Landeskriminalamt nach

    Denn nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG a.F. folgend - die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35; B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Im Falle eines Freispruchs oder bei Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 16.11.2018 - 10 C 18.2094

    Löschung von im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnener Daten

    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17; B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17).

  • VG München, 15.02.2017 - M 7 K 15.5775

    Löschung personenbezogener Daten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs räumt die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, sowohl nach §§ 153 ff. StPO als auch nach § 170 Abs. 2 StPO, den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 24. Februar 2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn 18 m.w.N.).

    Aus dem Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B. v. 24. Februar 2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn 22 m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 30.08.2018 - 18 K 15809/17
  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • VG Ansbach, 24.08.2021 - AN 15 K 18.01958

    Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.950

    Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter Daten

  • VGH Bayern, 17.03.2022 - 10 ZB 21.3222

    Kein Anspruch auf Löschung polizeilicher Daten bei Restverdacht

  • VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 8 K 19.127

    Löschung einer polizeilichen Eintragung als "festgestellter Reichsbürger"

  • VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606

    Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

  • VG München, 03.03.2022 - M 22 K 20.554

    Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

  • VG München, 25.11.2021 - M 22 K 21.1460

    Maulkorb- und Leinenzwang wegen eines Beißvorfalls

  • VG Ansbach, 10.12.2019 - AN 15 K 18.00982

    Keine Löschung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis wegen

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